Nachfolgeplanung im Family Office über Generationen
Übergänge gestalten, die sechzig Jahre halten – nicht sechs.

Kernaussagen
- •Weniger als 30 % der Familienunternehmen bleiben bis zur dritten Generation in Familienhand – als Hauptursache gilt in den meisten Analysen nicht die Anlageperformance, sondern das Versagen der Governance.
- •Der Übergang von G1 auf G2 ist im Kern ein Vertrauensproblem; der Übergang von G2 auf G3 ist ein Governance-Designproblem; Übergänge jenseits von G3 werden zu Verfassungsfragen, die formelle Familiencharters und Streitbeilegungsmechanismen erfordern.
- •Nicht operativ tätige Erben benötigen strukturierte Rollen – Beiräte, Philanthropie-Ausschüsse, Sitze in der Familienversammlung –, die echte Verantwortlichkeit vermitteln, ohne operative Befugnisse zu übertragen, für die sie nicht qualifiziert sind.
- •Der Übergang zu professionellem Management erfordert eine explizite Trennung von Familienrat und Investitionsausschuss, mit schriftlichen Mandaten, die klar definieren, wo die Familienautorität endet und die treuhänderische Unabhängigkeit beginnt.
- •Treuhandstrukturen – insbesondere langlebige Trust-Vehikel in Jurisdiktionen wie Jersey, Liechtenstein oder dem Kanton Zug – können Nachfolgearchitekturen für Horizonte von 100 Jahren tragen, jedoch nur in Verbindung mit anpassungsfähigen Governance-Dokumenten statt starrer Urkundensklauseln.
- •BEPS Pillar Two und die sich weiterentwickelnden CRS-Meldepflichten verändern die jurisdiktionelle Logik von Holdingstrukturen grundlegend: Nachfolgearchitekten müssen Steuereffizienz als Nebenbedingung behandeln – nicht als Ziel.
- •Die Ausbildung der nächsten Generation ist keine nachrangige Soft Skill – sie ist eine treuhänderische Pflicht. Familien, die strukturierte Programme für die aufsteigende Generation mit definierten Kompetenz-Meilensteinen formalisieren, erzielen dauerhaft bessere Ergebnisse als jene, die auf informelle Wissensweitergabe setzen.
Die kumulative Versagensquote generationeller Übergänge
Die Zahl wird so häufig zitiert, dass sie an Wirkung zu verlieren droht: Rund 70 % des Familienvermögens übersteht den Übergang zur dritten Generation nicht, und annähernd 90 % erreichen die vierte nicht. Die Williams Group, die über 20 Jahre mehr als 3.200 Familien untersuchte, führte die überwiegende Mehrheit dieser Misserfolge nicht auf schlechte Anlagerenditen oder ungünstige steuerliche Rahmenbedingungen zurück, sondern auf den Zusammenbruch von Vertrauen und Kommunikation innerhalb der Familie sowie auf unvorbereitete Erben. Investmentperformance war in weniger als 3 % der Fälle ein ausschlaggebender Faktor. Das verändert den analytischen Blickwinkel grundlegend: Nachfolgeplanung ist kein primär finanzielles oder juristisches Konstruktionsproblem. Es ist ein Governance- und Humankapitalproblem – das zufällig finanzielle und rechtliche Dimensionen hat.
Für Family Offices im Besonderen potenziert sich der Einsatz durch die institutionelle Komplexität des verwalteten Vermögens. Ein Single Family Office, das CHF 500 Mio. oder mehr verwaltet, beherbergt typischerweise nicht nur Anlageportfolios, sondern auch Beteiligungen an Betriebsgesellschaften, Immobilienportfolios, philanthropische Vehikel, Versicherungsstrukturen und Treuhandverhältnisse über mehrere Jurisdiktionen hinweg. Diese Struktur im Zuge einer unvorbereiteten Generationenübergabe aufzulösen oder zu fragmentieren, wirkt unverhältnismäßig destruktiv. Allein die rechtlichen und operativen Kosten einer strittigen Erbfolge – Beratungshonorare, mögliche Gerichtsverfahren, erzwungene Vermögensverkäufe zur Deckung von Nachlassforderungen – können nach Einschätzung befragter Praktiker aus dem Umfeld des Family Office Exchange in gravierenden Fällen 15 bis 25 % des Nettovermögens aufzehren.
Von G1 zu G2: Das Dilemma des Gründers
Der erste Generationenübergang birgt ein strukturelles Paradox. G1 – der Gründer – hat sein Vermögen typischerweise durch entschlossenes, konzentriertes Risikoeingehen aufgebaut und die Kontrolle meist in rechtlichen Strukturen verankert, die diesem Instinkt Rechnung tragen: eng geführte Gesellschaften, widerrufliche Trusts, Stimmrechtsaktien-Konstruktionen und Kommanditgesellschaftsbeteiligungen, bei denen die Komplementärrolle persönlich beim Gründer liegt. Diese Strukturen sind optimal auf einen einzigen Entscheidungsträger ausgelegt. Sie eignen sich schlecht dafür, Entscheidungsbefugnisse auf mehrere Erben der zweiten Generation zu verteilen, die unterschiedliche Risikopräferenzen, Liquiditätsbedürfnisse und Bezüge zum zugrundeliegenden Betriebsvermögen mitbringen.
Eigentum und operative Kontrolle frühzeitig trennen
Die dauerhaftesten G1-zu-G2-Rahmenwerke beginnen mit der strukturellen Trennung von Eigentum und operativer Entscheidungsbefugnis, solange G1 noch aktiv ist – idealerweise ein Jahrzehnt oder mehr vor dem antizipierten Übergang. Dies ist keine bloße Estate-Planning-Empfehlung, sondern ein Gebot des Governance-Designs. Durch die Errichtung einer Familienholding – etwa einer GmbH & Co. KG oder einer Schweizer Kollektivanlagestruktur –, in die G1 schrittweise Kommanditanteile an die Kinder überträgt (unter Ausnutzung von Schenkungsfreibeträgen nach § 16 ErbStG bzw. den entsprechenden Bestimmungen des Schweizer Steuerrechts sowie einschlägiger Bewertungsabschläge), schafft die Familie eine rechtliche Infrastruktur für verteiltes Eigentum, ohne die operative Kontrolle voreilig abzugeben.
Parallel dazu sollte das Anlagemandat des Family Office erstmals formal dokumentiert werden – ein Prozess, der häufig zur Etablierung eines unabhängigen Investitionsausschusses führt. Viele G1-Gründer operieren ohne schriftliche Anlagerichtlinien, gestützt allein auf ihre direkte Autorität gegenüber Portfoliomanagern. Die Kodifizierung dieses Mandats – Allokationsbandbreiten, Liquiditätsanforderungen, Konzentrationsgrenzen, ESG-Parameter – schafft ein institutionelles Gedächtnis, das den Abgang des Gründers überlebt. Dieser Dokumentationsprozess bringt auch die oft unbequeme Frage ans Licht, welche G2-Mitglieder – wenn überhaupt – über die finanzielle Kompetenz verfügen, sinnvoll an der Anlageüberwachung mitzuwirken.
Nicht operativ tätige Erben von Anfang an einbinden
Ein wiederkehrender Fehler in der G1-zu-G2-Planung ist die binäre Einordnung von Erben als entweder «aktiv» – im Family Office oder im Betriebsunternehmen tätig – oder «passiv» – auf die Rolle reiner Begünstigter reduziert. Diese Logik schürt Ressentiments bei nicht operativ tätigen Erben, die wirtschaftliche Vorteile geniessen, ohne eine entsprechende Mitsprache zu haben; und sie setzt falsche Anreize bei aktiven Erben, die eine Professionalisierung des Managements möglicherweise verhindern, um ihren Positionsvorteil zu wahren. Ein tragfähigerer Ansatz schafft strukturierte Zwischenpositionen: einen Familienrat mit Zuständigkeit für die Genehmigung grösserer Kapitalallokationsentscheidungen oberhalb definierter Schwellenwerte, einen Philanthropie-Ausschuss mit eigenem Budget für Fördervergaben sowie formellen Beobachterstatus im Investitionsausschuss für Erben, die einen definierten Kompetenzstandard erfüllen. Diese Mechanismen verleihen nicht operativ tätigen Erben eine echte institutionelle Identität, ohne die Integrität des professionellen Managements zu gefährden.
Von G2 zu G3: Das Governance-Designproblem
Während der Übergang von G1 zu G2 im Kern ein Vertrauensproblem ist – G1 muss Nachfolgern ein über ein Leben aufgebautes Vermögen anvertrauen –, ist der Übergang von G2 zu G3 ein Governance-Designproblem. Bei der dritten Generation kann eine Familie, die mit zwei oder drei Erben begann, auf zwanzig bis dreissig Begünstigte angewachsen sein, die möglicherweise über mehrere Länder verteilt leben, mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften und steuerlichen Wohnsitzen, die komplexe Meldepflichten nach FATCA und CRS auslösen. Die informellen Kommunikationsmuster der Gründergeneration funktionieren nicht mehr. Entscheidungen, die G1 an einem Nachmittag allein traf, erfordern nun den Konsens von Erben mit divergierenden Interessen und in manchen Fällen konfliktierenden rechtlichen Verpflichtungen.
Laut dem UBS/Campden Global Family Office Report 2023 hatten 43 % der Family Offices weltweit in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens einen signifikanten Governance-Konflikt erlebt – mit deutlich höherer Inzidenz bei Offices, die bereits über G2 hinausgewachsen waren. Die Auseinandersetzungen gruppierten sich um drei Themen: Vergütung aktiver Familienmitglieder, die im Office beschäftigt sind; Ausschüttungsrichtlinien aus Treuhandstrukturen; sowie die strategische Ausrichtung des Betriebsvermögens. Jedes dieser Themen ist zunächst ein Governance-Designversagen, bevor es zu einem zwischenmenschlichen Konflikt wird.
Die Familienverfassung als konstitutionelles Dokument
Das Instrument, das sich als wirksamste Präventivmassnahme gegen G2-zu-G3-Konflikte erwiesen hat, ist die Familiencharter – ein Dokument, das weit über einen Standard-Gesellschaftervertrag oder eine Treuhandurkunde hinausgeht. Eine gut formulierte Familiencharter regelt: die Grundwerte der Familie und den Zweck des Vermögens (eine explizite Aussage darüber, ob Vermögenserhalt oder -wachstum das primäre Ziel ist und zu wessen Gunsten); die Kriterien für die Mitgliedschaft im Familienrat; Mechanismen zur Auflösung von Pattsituationen; Regelungen zu eingeheirateten Partnern und ihren Rechten; Beschäftigungsrichtlinien für Familienmitglieder, einschliesslich Anforderungen an externe Berufserfahrung und marktgerechte Vergütung; sowie ein formelles Verfahren zur Änderung der Charter selbst, das typischerweise eine qualifizierte Mehrheit der erwachsenen Familienmitglieder voraussetzt.
Dem Änderungsmechanismus verdient besondere Aufmerksamkeit. Familiencharters, die zu starr sind, werden innerhalb von zwanzig Jahren irrelevant, wenn sich die Verhältnisse wandeln; solche, die zu leicht abgeändert werden können, schützen Minderheitsinteressen unzureichend. Ein praxistauglicher Standard sieht für die meisten Bestimmungen eine Drei-Viertel-Mehrheit der erwachsenen Familienratsmitglieder vor, während bestimmte «gesperrte» Klauseln – etwa das Verbot von Zwangsverkäufen unterhalb des Schätzwerts – Einstimmigkeit erfordern. Dies entspricht dem Prinzip der Verfassungsverankerung im öffentlichen Recht – und das aus ähnlichen Gründen: Es schützt Minderheitsinteressen und wahrt zugleich die Anpassungsfähigkeit des Dokuments.
Professionalisierung des Managements an der G2-zu-G3-Schwelle
Der Übergang von G2 zu G3 ist auch der Wendepunkt, an dem die meisten Family Offices eine explizite Entscheidung zur Professionalisierung des Managements treffen müssen. Studien des Institute for Private Investors zeigen konsistent, dass Family Offices mit Vermögen über einer Milliarde Franken bzw. Euro, die einen familienfremden CEO oder Chief Investment Officer berufen, über Zehnjahreszeiträume risikoadjustiert besser abschneiden als jene, die beide Rollen in Familienhand belassen – vorrangig durch Reduktion von Home Bias in der Asset-Allokation und verbesserte operative Disziplin. Der Unterschied ist materiell: Rund 80 bis 120 Basispunkte jährlich in der Nettorendite, über ein Jahrzehnt aufgezinst, haben einen erheblichen Einfluss auf die intergenerationelle Vermögensübertragung.
Der Wechsel zu professionellem Management erfordert eine formale Trennung zwischen dem Familienrat – der strategische Ziele und Werte festlegt, grössere Transaktionen genehmigt und das Management zur Rechenschaft zieht – und dem Leitungsteam, das die operative Verantwortung trägt. Diese Trennung muss schriftlich kodifiziert werden. Das Mandat des Investitionsausschusses sollte explizit festlegen, welche Entscheidungen der Zustimmung des Familienrats bedürfen – typischerweise Einzeltransaktionen über 5 % des verwalteten Vermögens, Änderungen der strategischen Asset-Allokation sowie Auswahl oder Abberufung wichtiger Berater – und welche Entscheidungen im Ermessen des Managements liegen. Ohne diese schriftlichen Abgrenzungen werden professionelle Manager durch informelle Familieninterventionen dauerhaft untergraben, und die Mitarbeiterbindung leidet entsprechend.
Der Übergang zu professionellem Management ist kein Verzicht auf Familienautorität – er ist der Mechanismus, durch den Familienautorität langfristig erhalten bleibt.
Treuhandstrukturen als Architektur der Nachfolge
Treuhandstrukturen – Trusts, Stiftungen, Familienstiftungen – sind nicht bloss Instrumente der Steueroptimierung. Richtig verstanden, bilden sie die rechtliche Architektur der Nachfolge. Die Ausgestaltung einer Treuhandurkunde bestimmt, wer unter welchen Bedingungen, mit welchen Governance-Rechten und für wie lange auf Kapital zugreifen kann. Schlecht konzipierte Treuhandstrukturen gehören zu den häufigsten Auslösern von Familienkonflikten, weil sie unvereinbare Interessen zwischen Einkommensberechtigten – die Ausschüttungen bevorzugen – und Residualberechtigten – denen Thesaurierung und Wachstum zugutekämen – entstehen lassen oder zwischen Familienmitgliedern, die Liquidität benötigen, und Treuhändern, die rechtlich verpflichtet sind, im kollektiven Interesse zu handeln.
Langlebige Trust-Vehikel und Perpetual Structures
Für Familien, die einen Horizont von sechzig Jahren oder mehr planen, bieten langlebige Trust-Vehikel – in Jurisdiktionen wie Jersey, Liechtenstein oder dem Kanton Zug, aber auch in US-amerikanischen Staaten wie South Dakota und Delaware – einen strukturellen Rahmen für generationenübergreifendes Vermögen, der die erzwungenen Ausschüttungen und erbschaftsteuerlichen Belastungen vermeidet, die entstehen, wenn Vermögen unmittelbar gehalten wird. South Dakota hat die «Rule Against Perpetuities» bereits 1983 abgeschafft und seither ein regulatorisches Umfeld aufgebaut, das sich durch starke Trust-Protector-Statuten, Directed-Trust-Gesetzgebung und robuste Vermögensschutzbestimmungen auszeichnet. Bis 2023 überstiegen die in South Dakota verwalteten Trust-Vermögen USD 600 Mrd. – ein Beleg für anhaltende Zuflüsse von in- und ausländischen Familien, die auf dauerhafte Strukturen setzen. Für DACH-ansässige Familien stellen die liechtensteinische Stiftung sowie der Jersey-Trust bewährte Alternativen dar, die mit dem schweizerischen und deutschen Regulierungsrahmen kompatibel sind und von FINMA bzw. BaFin anerkannte Compliance-Pfade bieten.
Das Directed-Trust-Modell eignet sich besonders gut für generationenübergreifende Family-Office-Strukturen, weil es die Anlagesteuerungsfunktion – die einem von der Familie beauftragten Anlageberater oder dem Family Office selbst zugewiesen wird – von der Ausschüttungsfunktion – die einem unabhängigen institutionellen Treuhänder obliegt – und optional von der Schutzfunktion – die einem Trust Protector mit Befugnissen zur Modifikation des Trusts, zum Austausch von Treuhändern und zur Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten übertragen wird – trennt. Diese dreigliedrige Aufteilung der Treuhänderbefugnisse reduziert das Konzentrationsrisiko einer Abhängigkeit von einem einzigen institutionellen Treuhänder und richtet jede Funktion auf den am besten qualifizierten Entscheidungsträger aus.
Ausschüttungsrichtlinien als Governance-Instrument
Ausschüttungsrichtlinien verdienen es, als formales Governance-Instrument behandelt zu werden – nicht als Ermessenssache des Treuhänders, die von Fall zu Fall geregelt wird. Familien, die eine explizite Ausschüttungspolitik formulieren – etwa die jährliche Ausschüttung eines festen Prozentsatzes des fünfjährigen durchschnittlichen Nettovermögens, ergänzt durch diskretionäre Zusatzausschüttungen für Ausbildung, Gesundheit oder Unternehmensgründung nach definierten Kriterien – reduzieren Konflikte zwischen Treuhänder und Begünstigten erheblich. Dieser Ansatz orientiert sich am Stiftungsmodell grosser Universitäten wie der ETH-Stiftung oder angelsächsischer Endowments, bei denen eine jährliche Entnahmequote von 4 bis 5 % auf die Wahrung intergenerationeller Gerechtigkeit zwischen gegenwärtigen und künftigen Begünstigten ausgelegt ist.
Ein wichtiges ergänzendes Instrument sind anreizorientierte Trust-Klauseln, die Ausschüttungen – über ein Grundeinkommen hinaus – an definierte persönliche und berufliche Meilensteine knüpfen: den Abschluss eines Hochschulstudiums, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, den Nachweis finanzieller Kompetenz durch ein strukturiertes Curriculum oder die Mitwirkung an Familienphilanthropie. Diese Bestimmungen sind nicht unumstritten: Zu präskriptive Anreizklauseln können erwachsene Begünstigte bevormunden und Rechtsstreitigkeiten über treuhänderisches Ermessen provozieren. Besser formulierte Varianten legen Grundsätze und Indikatoren fest, statt auf scharfe Grenzwerte zu setzen – sie wahren die treuhänderische Flexibilität und signalisieren gleichzeitig klare Familienwerte.
Grenzüberschreitende Trust-Komplikationen: FATCA, CRS und BEPS
Für Familien mit Begünstigten in mehreren Jurisdiktionen – ab G3 zunehmend die Regel – sehen sich Treuhandstrukturen mit einem Labyrinth von Melde- und Compliance-Pflichten konfrontiert. Im Rahmen des Common Reporting Standard (CRS), der von über 100 Jurisdiktionen über das MCAA der OECD übernommen wurde, gilt ein Trust als meldepflichtiges Vehikel, wenn er eine «kontrollierende Person» hat, die steuerlich in einem Teilnehmerstaat ansässig ist. Bei einem Ermessenstreuhand mit Begünstigten gleichzeitig in Deutschland, der Schweiz und Australien muss der Trust-Administrator die Meldepflichten gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und dem australischen ATO identifizieren und eine konsistente Offenlegung sicherstellen. Versäumnisse ziehen nicht nur Bussgelder nach sich, sondern auch Reputationsrisiken, die ihrerseits Familienkonflikte begünstigen können.
BEPS Pillar Two fügt eine weitere Komplexitätsschicht hinzu – insbesondere für Family Offices mit operativen Unternehmensbeteiligungen. Die globale Mindeststeuer von 15 %, in der EU durch die Mindeststeuerrichtlinie (2022/2523) umgesetzt und in Deutschland durch das Mindeststeuergesetz (MinStG) 2023 in nationales Recht überführt, gilt für multinationale Konzerne mit einem Jahresumsatz von über EUR 750 Mio. Die meisten Family Offices unterschreiten diese Schwelle, doch jene mit substanziellen Betriebsbeteiligungen – insbesondere in der verarbeitenden Industrie, in der Immobilienentwicklung oder im Finanzsektor – müssen feststellen, dass ihre traditionellen Holdingstrukturen in Niedrigsteuerländern die früher modellierten Steueraufschübe nicht mehr gewährleisten. Nachfolgearchitekten müssen die post-BEPS-Jurisdiktionsarchitektur daher als Randbedingung begreifen und Holdingstrukturen konsequent an Substanzanforderungen ausrichten – nicht an nominalen Steuersätzen.
Die aufsteigende Generation vorbereiten: Kompetenz statt Sentiment
Die Ausbildung der nächsten Generation wird in vielen Familien als weiche, optionale Ergänzung zur harten technischen Arbeit der Trust- und Steuerplanung behandelt. Das ist ein kategorialer Irrtum. Vorbereitete Erben sind die einzige Variable, die am stärksten mit einem erfolgreichen intergenerationellen Übergang korreliert – und diese Vorbereitung erfordert eine intentionale, strukturierte Investition über Jahre, nicht eine Abfolge jährlicher Familienklausuren.
Ein Kompetenzrahmen für die aufsteigende Generation
Ein tragfähiges Programm für aufsteigende Generationen unterscheidet zwischen drei Kompetenzstufen: Financial Literacy – Verständnis von Bilanzen, Anlagerenditen, Verschuldungsquoten und grundlegenden Steuerkonzepten – angemessen für G3-Mitglieder ab 18 Jahren; Governance Literacy – Verständnis von Treuhandstrukturen, Familienratsverfahren, Treuhänderpflichten und der Unterscheidung zwischen Eigentümer- und Managementrechten – angemessen ab 25 Jahren, typischerweise ausgerichtet auf die Berechtigung zur Mitgliedschaft im Familienrat; sowie strategische Führungskompetenz – Verständnis von Asset-Allokation über Konjunkturzyklen, Manager-Selektion, philanthropischer Strategie und Family-Office-Management – angemessen für jene G3- oder G4-Mitglieder, die operative Rollen übernehmen werden.
Jede Stufe sollte definierte Meilensteine und einen Bewertungsmechanismus haben – keine kompetitiven Prüfungen, die in den meisten Familien kulturell kontraproduktiv sind, sondern strukturierte Gespräche mit unabhängigen Beratern, die offenes Feedback zu Lücken geben können. Das Family Office sollte für dieses Programm explizit budgetieren. Als Richtwert auf Basis der Praxis grösserer Single Family Offices empfiehlt sich eine Zuweisung von etwa 0,5 bis 1 % des jährlichen Betriebsbudgets für die Ausbildung der nächsten Generation, inklusive externer Programme, Mentoring und Familienbegleitungsmassnahmen.
Beschäftigungspolitik und das Gebot externer Berufserfahrung
Eine der nachhaltig wirksamsten Massnahmen zur Entwicklung kompetenter Nachfolgegenerationen ist die Anforderung, mindestens fünf bis zehn Jahre ausserhalb des Familienunternehmens tätig gewesen zu sein, bevor eine Anstellung im Family Office über eine Beobachterrolle hinaus erfolgt. Es geht dabei nicht allein um technische Kompetenz; entscheidend ist die Entwicklung einer eigenständigen beruflichen Identität, die Exposition gegenüber einer Leistungskultur und der Aufbau von Beziehungen auf Basis von Verdiensten statt Familienzugehörigkeit. Familien, die diese Anforderung konsequent durchsetzen, berichten konsistent von besseren Ergebnissen: Erben, die in externen Karrieren erfolgreich waren, geniessen Glaubwürdigkeit beim professionellen Stab und bringen einen externen Referenzpunkt mit, was gutes Management ausmacht.
Die komplementäre Massnahme ist die marktgerechte Vergütung von Familienmitgliedern, die im Family Office angestellt sind – unabhängig von ihrer Eigentumsbeteiligung. Dies ist sowohl ein Governance-Grundsatz als auch eine praktische Notwendigkeit: Eine übertarifliche Vergütung eines G3-Mitglieds für eine Rolle, für die es unterqualifiziert ist, zerstört die Arbeitsmoral des professionellen Stabs und schafft eine perverse Anreizstruktur, die echte Kompetenzentwicklung hemmt. Der Familienrat – nicht das betroffene Familienmitglied – sollte das Gremium sein, das Ausnahmen von diesem Grundsatz genehmigt.
Jenseits von G3: Die verfassungsmässige Phase
In der vierten Generation befindet sich ein Familienunternehmen typischerweise in der Phase, die Governance-Forscher als «Vetter-Konsortium» bezeichnen – eine Gruppe von vierzig bis über hundert Familienmitgliedern, von denen die meisten keine direkte Erinnerung an die Gründung haben, keine persönliche Beziehung zum Gründer und sehr unterschiedliche Engagementsgrade in Familienangelegenheiten. In dieser Grössenordnung wird Nachfolgeplanung zu einer genuinen Verfassungsaufgabe: Die Familie muss Institutionen gestalten, die unabhängig vom guten Willen oder der Kompetenz einzelner Familienmitglieder funktionieren, weil die Streuung individueller Qualität über eine so grosse Gruppe zu gross ist, um darauf zu vertrauen.
Die Familien, denen dieser Übergang gelungen ist – die Wallenbergs in Schweden, die Mulliez in Frankreich oder die Haniel-Familie in Deutschland –, teilen ein gemeinsames Strukturmerkmal: eine Holdinggesellschaft oder Stiftung an der Spitze der Struktur, die von professionellen Managern geführt wird, die einem Familienrat rechenschaftspflichtig sind – wobei dieser Familienrat selbst durch eine schriftliche Charter mit Wahlverfahren, Amtszeitbegrenzungen und Kompetenzanforderungen geregelt wird. Die persönliche Autorität eines einzelnen Familienmitglieds wird durch institutionelle Regeln begrenzt, die älter sind als es selbst und darauf ausgelegt sind, es zu überdauern.
Diese strukturelle Reife hat ein Korrelat, das viele Familien als unbequem empfinden: Ab G4 und darüber hinaus muss die Frage, ob ein konsolidiertes Family Office aufrechterhalten oder ob einzelnen Familienzweigen die Gründung eigener Vehikel ermöglicht werden soll, explizit behandelt werden – nicht auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Die ökonomischen Argumente für eine Konsolidierung – geteilte Infrastrukturkosten, grössere Anlageskalierung, kohärentes Risikomanagement – sind bekannt. Die Governance-Argumente für eine Aufteilung – reduzierte Komplexität, sauberere Rechenschaftspflicht, Ausrichtung von wirtschaftlichem Interesse und Entscheidungskompetenz – sind unter bestimmten Umständen ebenso valide. Es gibt keine universelle Antwort; die richtige Lösung hängt von der Familiengrösse, dem Grad der Vermögensintegration und der Qualität der Familienbeziehungen ab. Sicher ist nur: Die Entscheidung kann nicht auf unbestimmte Zeit vertagt werden, ohne dass die Struktur durch akkumulierte Dysfunktion implizit eine eigene Wahl trifft.
Operative Kontinuität durch Nachfolge im professionellen Management
Die Nachfolge der Familienmitglieder über Generationen ist die schlagzeilenträchtige Herausforderung, doch die Nachfolge des professionellen Stabs ist ein ebenso ernstes operatives Risiko, das unzureichend Aufmerksamkeit erhält. Das Ausscheiden eines langjährigen Chief Investment Officer oder Family-Office-CEO bedeutet einen erheblichen Verlust institutionellen Wissens – Beziehungen zu externen Managern, Verständnis der informellen Entscheidungskultur der Familie sowie operative Kenntnisse komplexer Besprechungssysteme sind selten vollständig kodifiziert und lassen sich nicht über Nacht übertragen.
Best Practice in der professionellen Management-Nachfolge umfasst: schriftliche Rollenbeschreibungen und Delegationsmatrizen für alle Führungspositionen, jährlich überprüft; eine vertragliche Mindest-Kündigungsfrist von sechs Monaten für Führungspositionen mit expliziten Klauseln zur Wissensübergabe; dokumentierte Kontakte zu mindestens zwei externen Kandidatinnen und Kandidaten für jede C-Suite-Rolle, alle drei Jahre durch informellen Marktkontakt aktualisiert; sowie die Management-Nachfolge als fester Tagesordnungspunkt in vierteljährlichen Familienratssitzungen, anstatt sie als Krisenreaktion zu behandeln. Laut dem Campden Research Family Office Compensation and Governance Report 2022 beträgt die mediane Amtszeit eines Family-Office-CEOs rund sieben Jahre – was bedeutet, dass die meisten etablierten Family Offices mindestens einmal pro Jahrzehnt einen CEO-Wechsel bewältigen müssen. Diesen als routinemässig geplanten Vorgang zu behandeln statt als Krise, ist das Merkmal einer institutionell reifen Organisation.
Das Ausscheiden eines langjährigen Chief Investment Officer bedeutet einen signifikanten Verlust an institutionellem Wissen, der sich nicht über Nacht übertragen lässt. Die Nachfolge des professionellen Managements verdient dieselbe Planungsrigidität wie Familienübergänge.
Nachfolgeplanung und Estate Planning als integriertes System
Succession Governance und Estate Planning müssen im Konzert entwickelt werden – nicht nacheinander. Eine Familiencharter, die Governance-Rechte inkonsistent mit den zugrundeliegenden Trust- und Erbschaftsdokumenten verteilt, schafft Mehrdeutigkeiten, die in Streitfällen ausgenutzt werden. Die Integrations-Checkliste sollte sicherstellen: dass Stimmrechte bei Familienratswahlen den in Trust- und Erbschaftsplan festgelegten Eigentümerverhältnissen entsprechen; dass Ausschüttungsrichtlinien in der Familiencharter mit Ermessensklauseln in den Treuhandurkunden konsistent sind; dass Kauf-Verkauf-Vereinbarungen für Betriebsvermögen mit den im Erbschaftsplan verwendeten Bewertungsmethoden übereinstimmen; und dass die Nachfolgeregelung für die Geschäftsführungsrolle im Family Office explizit in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen adressiert ist.
Diese Integration ist besonders bedeutsam in Jurisdiktionen mit Pflichtteilsrecht – wie Deutschland, Österreich und der Schweiz, wo das Pflichtteilsrecht die Möglichkeit der Familie einschränkt, Entscheidungsbefugnisse auf die fähigsten Erben zu konzentrieren. Nach deutschem Erbrecht garantiert der Pflichtteil jedem Kind die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; das österreichische ABGB und das Schweizer ZGB sehen vergleichbare Schutzmechanismen vor. Governance-Strukturen in diesen Jurisdiktionen müssen daher durch vertragliche Mechanismen erreichen – Familienholding-Gesellschaften, Poolingvereinbarungen, Stimmrechtsbindungsverträge, Vorzugsaktienstrukturen –, was im angelsächsischen Rechtsraum durch Treuhandstrukturen erzielt wird.
Die praktische Konsequenz ist, dass Nachfolgeplanung koordinierte Teams aus mindestens zwei Fachrichtungen erfordert – Anwälte für Privatvermögen und Family-Governance-Berater –, mit expliziten Koordinationsprotokollen, die verhindern, dass die juristischen Dokumente das Governance-Design untergraben oder umgekehrt. Erfahrungsgemäss ist die häufigste Ursache für das Scheitern von Nachfolgeplänen nicht eine fehlerhafte Rechtsstruktur oder ein unzulängliches Governance-Rahmenwerk für sich allein, sondern das Fehlen von Koordination zwischen beiden. Ein Family Office, das bereits in der Planungsphase in diese Integration investiert, senkt die Wahrscheinlichkeit dieses Scheiterns erheblich.
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