Philanthropy & Impact

Mission-konformes Investieren für Stiftungen: Das 95-Prozent-Problem lösen

Das Stiftungsvermögen so anlegen, dass es die Mission stärkt – statt ihr zu widersprechen.

Editorial Team7 Min. Lesezeit
Group of volunteers organizing clothing and water donations indoors.
Photo: Julia M Cameron / Pexels

Kernaussagen

  • Die typische Ausschüttungsquote von 5 % lässt bis zu 95 % des Stiftungsvermögens ohne Missionsbezug investiert – ein struktureller Widerspruch zwischen Fördertätigkeit und Portfoliostrategie.
  • Programmgebundene Investitionen (PRIs) können in bestimmten Strukturen auf die Mindestausschüttung angerechnet werden, missionsbezogene Investitionen (MRIs) hingegen nicht – ein Unterschied mit erheblichen steuerlichen und Governance-Konsequenzen.
  • Sowohl die schweizerische Stiftungsaufsicht (ZEWO, kantonale Aufsichtsbehörden) als auch das deutsche Stiftungsrecht (reformiertes Stiftungszivilrecht, BGB §§ 80 ff.) erlauben es Treuhändern ausdrücklich, den Stiftungszweck bei Anlageentscheidungen zu berücksichtigen.
  • ESG-Integration, Negativscreening und Impact Investing sind unterschiedliche Methoden mit verschiedenen Risikoprofilen und Governance-Anforderungen – ihre Gleichsetzung ist ein verbreiteter und kostspieliger Fehler.
  • Stiftungen, die in mehreren DACH-Ländern oder international tätig sind, unterliegen gestaffelten Meldepflichten nach CRS, FATCA und – bei Co-Investitionen über grössere Fondsvehikel – dem globalen Mindeststeuerregime (BEPS Pillar Two / Pillar-2-Umsetzung in der EU und der Schweiz).
  • Anlagerichtlinien auf Gremienebene sollten eine klare Hierarchie definieren: treuhänderische Pflicht, Missionsschwellenwerte, Liquiditätsanforderungen – in genau dieser Reihenfolge.
  • Die Wirkungsmessung ist nach wie vor inkonsistent; das IRIS+-Rahmenwerk des Global Impact Investing Network bietet eine Referenztaxonomie, wird im Markt jedoch uneinheitlich angewendet.

Das 95-Prozent-Problem in der Stiftungsanlage

Gemeinnützige Stiftungen sind in der Schweiz, Deutschland und Österreich nicht auf eine starre gesetzliche Ausschüttungsquote festgelegt – anders als US-amerikanische Private Foundations mit ihrer 5-Prozent-Pflicht nach IRC Section 4942. Dennoch zeigt die Praxis ein strukturell ähnliches Bild: Der weitaus grösste Teil des Stiftungskapitals wird konventionell verwaltet, ohne jeden Bezug zum Stiftungszweck. Eine gesundheitsorientierte Stiftung hält womöglich bedeutende Positionen in Tabakkonzernen oder Pharmaunternehmen, deren Praktiken ihre eigene Förderpolitik aktiv bekämpft. Eine Umweltstiftung alloziert Kapital über einen diversifizierten Aktienfonds in fossile Infrastruktur. Diese Widersprüche sind keine Ausnahmefälle – sie sind strukturell im Sektor verankert.

Eine Erhebung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen aus dem Jahr 2022 ergab, dass weniger als 15 % der befragten Stiftungen Missionskriterien verbindlich in ihre Anlagerichtlinien integriert hatten. Bei Stiftungen mit einem Vermögen unter 100 Millionen Euro – der klaren Mehrheit nach Anzahl, wenn auch nicht nach Anlagevolumen – liegt dieser Wert noch deutlich tiefer. Das Problem liegt selten am fehlenden Willen; die meisten Stiftungsräte bekunden echtes Interesse an Alignment. Das Hindernis ist eine Kombination aus treuhänderischer Unsicherheit, Governance-Komplexität und dem historisch bedingten Zögern von Beratern, über konventionelles Portfoliomanagement hinauszugehen.

Die Mindestausschüttungspflicht – wo sie rechtlich oder satzungsgemäss besteht – wurde eingeführt, damit Stiftungen Kapital zugunsten des Gemeinwohls einsetzen. 95 % des Vermögens ohne Missionsbezug zu verwalten, ist eine Compliance-Haltung, keine philanthropische Strategie.

PRIs und MRIs: Unterschiede, die über Governance und Steuern entscheiden

Die beiden zentralen Instrumente des missionskonforme Investierens – programmgebundene Investitionen (Program-Related Investments, PRIs) und missionsbezogene Investitionen (Mission-Related Investments, MRIs) – werden in der Praxis häufig verwechselt, obwohl sie grundlegend unterschiedliche rechtliche Behandlungen, Risikoprofile und strategische Zwecke aufweisen. Diese Verwechslung hat reale Konsequenzen für die steuerliche Einordnung und die Governance-Verantwortung.

Programmgebundene Investitionen: Der gemeinnützige Zweck als primärer Antrieb

Eine programmgebundene Investition zeichnet sich dadurch aus, dass die Erzielung von Rendite oder Wertsteigerung gegenüber dem gemeinnützigen Zweck eindeutig nachrangig ist. Im DACH-Raum existiert keine direkte gesetzliche Entsprechung zur US-amerikanischen PRI-Definition nach IRC Section 4944 – die steuerrechtliche Einordnung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Gemeinnützigkeitsrecht (AO § 55 ff. in Deutschland, Art. 56 DBG in der Schweiz). PRIs können die Form von Niedrigzinsdarlehen an Anbieter von Sozialwohnungen, Eigenkapitalbeteiligungen an Sozialunternehmen in unterversorgten Märkten oder Garantien zugunsten gemeinwohlorientierter Finanzinstitutionen annehmen. Der finanzielle Ertrag muss nicht null sein – er muss lediglich dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet bleiben. In der Praxis erzielen PRIs oft unter Marktkonditionen liegende Renditen, die jedoch in weitere Fördertätigkeit reinvestiert werden können. Das 2017 angekündigte 1-Milliarden-Dollar-Commitment der Ford Foundation für missionsorientiertes Investieren – einschliesslich einer PRI-Komponente – markierte einen Wendepunkt: Es signalisierte dem internationalen Sektor, dass eine weitreichende Kapitalausrichtung am Stiftungszweck sowohl praktikabel als auch treuhänderisch vertretbar ist.

Missionsbezogene Investitionen: Alignment ohne Renditeverzicht

Missionsbezogene Investitionen nehmen rechtlich und strategisch eine andere Stellung ein. Anders als PRIs werden MRIs aus dem Anlageportfolio getätigt – mit der Erwartung marktüblicher oder marktnaher Renditen. Ihr Zweck besteht darin, das Anlageportfolio am Stiftungszweck auszurichten, ohne dafür eine finanzielle Einbusse in Kauf zu nehmen. Dies kann Allokationen in Private-Equity-Fonds mit Fokus auf Gesundheitsversorgung in einkommensschwachen Märkten, Anleihen für grüne Infrastrukturprojekte oder Aktienstrategien mit expliziten Negativscreenings umfassen. Das theoretische Fundament der MRIs beruht auf der Proposition – zunehmend empirisch gestützt –, dass missionsorientierte Kriterien die risikobereinigten Renditen nicht systematisch schmälern. Eine Metaanalyse des Morgan Stanley Institute for Sustainable Investing aus dem Jahr 2020, die 11'000 Fonds über zehn Jahre auswertete, ergab, dass nachhaltige Aktienfonds traditionelle Vergleichsfonds in Phasen erhöhter Marktvolatilität im Median um 4,3 Prozentpunkte übertrafen. Diese Daten sind mit Vorsicht zu interpretieren – Survivorship Bias in der Fondsberichterstattung verzerrt solche Auswertungen systematisch –, doch das Richtungssignal hat die treuhänderische Diskussion merklich verändert.

Treuhänderische Pflichten und der rechtliche Rahmen im DACH-Raum

Im deutschsprachigen Raum hat die Stiftungsrechtsreform 2021 in Deutschland (in Kraft seit Juli 2023) die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Vermögensverwaltung präzisiert. § 83a BGB verpflichtet Stiftungsorgane zur Anlage des Stiftungsvermögens im Interesse des Stiftungszwecks und der dauerhaften Erfüllung der Stiftungsmission. Dies wird von führenden Rechtswissenschaftlern und der Finanzverwaltung zunehmend so ausgelegt, dass missionsorientierte Anlagekriterien nicht nur zulässig, sondern potenziell geboten sind – sofern sie die Grundsätze der Prudent-Investor-Doktrin (Diversifikation, Liquidität, Risikomanagement) nicht aushöhlen. In der Schweiz formulieren die Stiftungsaufsichtsbehörden der Kantone sowie das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) für grosse nationale Stiftungen vergleichbare Erwartungen. Die FINMA hat im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen klare ESG-Offenlegungspflichten etabliert, die indirekt auch für Stiftungen relevant sind, die in regulierte Fondsvehikel investieren. Österreichs Privatstiftungsrecht (PSG) lässt den Stiftungsbegünstigten und -organen erheblichen Spielraum bei der Anlagegestaltung, solange die Satzungszwecke gewahrt bleiben.

Der operative Massstab bleibt in allen drei Ländern eine Gesamtportfoliobetrachtung, keine aktienweise Moralprüfung. Negativscreenings einzelner Sektoren – Tabak, Rüstung, private Gefängnisbetreiber – sind rechtlich haltbar, sofern das resultierende Portfolio ausreichend diversifiziert bleibt und die Entscheidung als konsistent mit treuhänderischer Pflicht und Stiftungszweck dokumentiert ist.

Das reformierte Stiftungszivilrecht hat missionsorientiertes Investieren nicht erfunden – es hat die gesetzliche Grundlage geschaffen, auf der Stiftungsräte aufhören können, Missionsbezug als treuhänderisches Risiko zu betrachten, und ihn stattdessen als treuhänderische Verantwortung verstehen können.

Grenzüberschreitende Komplexität: PRIs in internationalen Märkten

Stiftungen, die international tätig sind oder PRIs über ausländische Strukturen abwickeln, sehen sich einem erheblich komplexeren Compliance-Umfeld gegenüber. Unter dem Common Reporting Standard (CRS), den über 100 Staaten im Rahmen des OECD-Multilateralrahmens implementieren, bestehen automatische Informationsaustauscheinsichten für Stiftungen mit Verbindungen zu teilnehmenden Ländern. Für Stiftungen mit US-Bezug – etwa amerikanische Zuwendungsgeber oder US-Begünstigte – gelten zusätzlich FATCA-Meldepflichten. Wer PRIs über Intermediärvehikel in Jurisdiktionen wie den Cayman Islands, Mauritius oder Luxemburg – gängige Strukturen für impact-orientiertes Private Equity – strukturiert, muss das Zusammenspiel lokaler Doppelbesteuerungsabkommen und CRS-Meldepflichten sorgfältig antizipieren.

BEPS Pillar Two, das für grosse multinationale Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro einen globalen Mindeststeuersatz von 15 % einführt, betrifft die meisten Stiftungen aufgrund ihrer Grösse und Struktur nicht unmittelbar. Die Schweiz hat Pillar Two per 1. Januar 2024 eingeführt, Deutschland und Österreich im selben Zeitraum. Stiftungen, die über grössere Fondsvehikel co-investieren – insbesondere in Infrastruktur- oder Private-Equity-Fonds mit korporativen Intermediären –, sollten jedoch prüfen, ob die Income-Inclusion-Regeln die Renditeökonomik ihrer Investitionsvehikel in einer Weise beeinflussen, die zum Zeitpunkt der Commitmentplanung nicht modelliert wurde. Vor der Finalisierung grenzüberschreitender PRI-Strukturen ist juristischer Rat mit ausgewiesener Expertise im Stiftungsrecht und internationalem Steuerrecht unabdingbar.

Governance-Architektur für missionsorientiertes Investieren

Die häufigste Schwachstelle beim missionskonforme Investieren ist nicht rechtlicher Natur – sie liegt in der Governance. Stiftungsräte ohne schriftliche, vom Gremium verabschiedete Anlagerichtlinien, die das Verhältnis zwischen treuhänderischer Pflicht und Missionsbezug definieren, werden bei schwierigen Marktbedingungen unweigerlich in konventionelles Portfoliomanagement zurückfallen. Wirkungsvolle Anlagerichtlinien für eine missionsorientierte Stiftung sollten drei Dinge leisten: Erstens sollten sie die Hierarchie der Anlageziele festlegen – Kapitalerhalt, Erzielung einer Gesamtrendite, die die Ausschüttungsanforderung dauerhaft erfüllt, und – innerhalb dieser Grenzen – Ausrichtung am Stiftungszweck. Zweitens sollten sie spezifizieren, welche Alignment-Methoden in welcher Portfoliogewichtung zulässig sind: Negativscreening, ESG-Integration, MRI-Allokationen und PRI-Commitments weisen unterschiedliche Renditeprofile und Governance-Anforderungen auf und dürfen nicht als austauschbar behandelt werden. Drittens sollten sie definieren, wie der Missionsbezug gemessen und dem Stiftungsrat jährlich berichtet wird.

Die Wirkungsmessung ist das schwächste Glied in den meisten MRI-Programmen von Stiftungen. Das IRIS+-Rahmenwerk des Global Impact Investing Network (GIIN) bietet eine standardisierte Taxonomie von Impact-Kennzahlen über Anlageklassen und Themenbereiche hinweg – von geschaffenen Sozialwohneinheiten bis zu vermiedenen Tonnen CO₂ –, wird im privaten Fondsmarkt jedoch uneinheitlich angewendet. Stiftungen, die MRI-Allokationen an externe Manager vergeben, sollten vertragliche Commitments zu spezifischen IRIS+-Kennzahlen bereits bei Investitionsabschluss einfordern, nicht als nachträgliche Ergänzung im Jahresbericht. Manager, die ihre Wirkungsmessmethodik vor dem Kapitalabschluss nicht präzise darlegen können, werden nach der Investition kaum glaubwürdige Impact-Daten liefern. Der Anlageausschuss sollte die Impact-Performance bei jeder Quartalssitzung mit derselben analytischen Strenge prüfen wie die finanzielle Performance.

Praktische Schritte zur Ausrichtung des Gesamtvermögens am Stiftungszweck

Stiftungen, die den Prozess des missionskonforme Investierens beginnen, sollten ihn als gestaffeltes Governance-Projekt verstehen – nicht als Portfolioumschichtungsübung. Die erste Phase ist ein Portfolio-Audit: Bestehende Positionen werden auf Widersprüche zum Stiftungszweck geprüft, anschliessend werden die rechtlichen und finanziellen Kosten einer Bereinigung bewertet. Die zweite Phase ist die Richtlinienarbeit: Die Anlagerichtlinien werden überarbeitet, um die gesetzlich verankerte Möglichkeit zur Berücksichtigung des Stiftungszwecks bei Anlageentscheidungen explizit zu verankern, Allokationsbänder für PRIs und MRIs festzulegen und zulässige Methoden zu definieren. Die dritte Phase ist die Umsetzung: Begonnen wird mit Negativscreenings in börsennotierten Aktien, wo die Implementierungskosten am niedrigsten sind, bevor die komplexeren Governance-Anforderungen impact-orientierter Private-Market-Allokationen in Angriff genommen werden. Die vierte Phase ist die Rechenschaftspflicht: Berichtsrahmen werden vor der Kapitalallokation definiert, nicht danach.

Stiftungen mit einem Vermögen unter 50 Millionen CHF oder Euro werden die direkte Origination von PRIs aufgrund der anfallenden Due-Diligence-Kosten häufig als unwirtschaftlich einstufen. Für diese Institutionen bieten gepoolte PRI-Vehikel – strukturiert durch gemeinwohlorientierte Finanzinstitute oder missionsorientierte Fondsmanager – einen kosteneffizienteren Zugang zur Gesamtvermögensausrichtung, ohne internes Investmentpersonal mit spezialisierter Impact-Investing-Expertise zu erfordern. Die Höhe des Commitments ist weniger entscheidend als die Stringenz des Governance-Prozesses dahinter. Eine Stiftung, die 10 % ihres Vermögens über einen disziplinierten, vom Stiftungsrat genehmigten Rahmen in MRI- und PRI-Strategien alloziert, ist – rechtlich, reputationell und programmatisch – besser aufgestellt als eine, die 40 % über einen ad hoc-Prozess ohne dokumentierte Anlagerichtlinie investiert.

Bleiben Sie informiert

Wöchentliche Einblicke für Family-Office-Fachleute.

Kein Spam. Jederzeit abbestellbar.

Weiterführende Lektüre